Für den Jahresabschluss werden einige Neuregelungen schlagend: Welche Änderungen Sie für Ihre Bilanz unbedingt beachten sollten, hat unser Experte Dr. Helmut Siller für Sie zusammengefasst.
Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen
Der Energiekostenzuschuss für Unternehmen richtete sich an bisher energieintensive Unternehmen bei einer Förderungsuntergrenze pro Unternehmen von insgesamt EUR 2.750. Das neue Energiekostenpauschale für Unternehmen soll nun vor allem Kleinst- und Kleinunternehmen unterstützen, die diese Förderungsuntergrenze nicht erreichen. Die zu beantragende Pauschalförderung mittels nicht rückzahlbarer Pauschalzuschüsse als Einmalzahlung beträgt zwischen EUR 110 und EUR 2.475 und wird abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz berechnet.
- Förderungsfähiger Zeitraum: 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022. Wahlrecht zwischen Förderungsperiode 1.2.2022 – 31.12.2022, 1.2.2022 – 30.9.2022 sowie 1.10.2022 bis 31.12.2022
- Förderfähig sind die fiktiven durchschnittlichen Gesamt-Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und Treibstoffe, Benzin und Diesel.
- Förderfähig sind Unternehmen mit Jahresumsatz im Kalenderjahr 2022 von EUR 10.000 bis EUR 400.000 mit Betriebsstätte in Österreich oder konzessionierte Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie gemeinnützige Rechtsträger mit ihren unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne § 2 UStG.
- Umsatz ist definiert als Summe aus gemeldeten Umsätzen bzw. allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022. Sofern der Umsatz unter EUR 35.000 liegt (und keine UVAs beim Finanzamt eingereicht wurden), ist auf die Erträge bzw. Betriebseinnahmen für das Kalenderjahr 2022 abzustellen.
- Mittels eines Selbst-Checks auf energiekostenpauschale.at kann die Antragsberechtigung geprüft werden.
- Förderunter- und Förderobergrenzen: Die Zuschusshöhe beträgt für den Zeitraum
- 1.2.2022 – 31.12.2022: mindestens EUR 410 und maximal EUR 2.475
- 1.2.2022 – 30.9.2022: mindestens EUR 300 und maximal EUR 1.800
- 1.10.2022 – 31.12.2022: mindestens EUR 110 und maximal EUR 675.
- Abwicklungsstelle ist die FFG (Österreichische Forschungsförderungs GmbH. Ansuchen auf Förderungen sind von 8.8.2023 bis 30.11.2023 online über das USP einzubringen.
- Förderzusagen können bis 30.11.2023 gemacht werden. Auszahlungen der Energiekostenpauschale müssen bis spätestens 31.12.2023 erfolgen.
Was ändert sich bei der Umsatzsteuerschuld aufgrund zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuer?
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, den er aber gem. UStG gar nicht schuldet, schuldet er diesen Betrag gemäß UstG dennoch aufgrund der Rechnung, wenn die Rechnung gegenüber dem Abnehmer nicht entsprechend berichtigt wird.
Aufgrund eines Urteils des EuGH schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Basis eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, unter bestimmten Voraussetzungen nicht den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag. Voraussetzung für den Entfall der Steuerschuld gemäß EuGH ist, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Mit dem AbgÄG 2023 wird das UStG entsprechend geändert werden: Eine Rechnungsberichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn keine Gefährdung des Steuereinbringlichkeit vorliegt, weil die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher erbracht wurde.
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023): Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft
Am 26. Mai 2023 wurde – gemeinsam mit dem Start-up-Förderungsgesetz – der Entwurf des GesRÄG 2023 veröffentlicht, das für Start-ups bzw. Neugründungen erhebliche Anreize und Erleichterung schaffen soll. Insbesondere soll die neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) eingeführt sowie Beteiligungen daran erleichtert werden.
Die FlexKapG (auch: FlexCo) wird eine Zwischenstellung zwischen GmbH und AG einnehmen, jedoch grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz aufbauen, das auch subsidiär anzuwenden sein wird. Zudem soll für GmbHs generell das Mindeststammkapital auf EUR 10.000 und die Mindesteinzahlung auf EUR 5.000 gesenkt werden; die Zehn-Jahres-Frist der Gründungsprivilegierung (d.h. die Aufzahlung auf EUR 35.000 bzw. EUR 17.500) soll zur Gänze entfallen.
Mindeststammeinlage eines Gesellschafters soll EUR 1 betragen, die Mindesteinzahlung pro Gesellschafter ein Viertel der (baren) Stammeinlage; Sacheinlage wird möglich sein; Gründungsprüfung wie bei GmbH.
Eine vereinfachte Willensbildung wird möglich durch schriftliche Gesellschafterbeschlüsse; damit müssen nicht mehr alle Gesellschafter einem Umlaufbeschluss explizit zustimmen (anders als § 34 GmbHG). Die Stimmabgabe in Textform (auch ohne eigenhändige Unterschrift, z.B. durch E-Mail) kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.
Gesellschaftsanteile können im Ausmaß von unter 25 % des Stammkapitals ausgegeben werden, der Nennbetrag soll mindestens 1 Cent betragen. Die Stammeinlage ist voll einzuzahlen, es ist keine Eintragung der Unternehmenswert-Beteiligten im Firmenbuch, nur im (internen) Anteilsbuch (analog zum Aktienbuch) vorgesehen.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Autor: Dr. Helmut Siller
Seminartipp! Bilanz und Jahresabschluss – verstehen und interpretieren