Soziale und technische Entwicklungen sorgen für stätige Neuerung in den Bereichen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Lohnsteuer. Zu den wichtigsten Veränderungen für das Jahr 2022 zählen die Auswirkungen der Novelle des LSD-BG und die Angleichung der Kündigungsfristen sowie die für das neue Jahr geplante Steuerreform.
Aktuelle Änderungen und Ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen
Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (September 2021)
Noch vor der Sommerpause 2021 wurde im Nationalrat beschlossen, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zu novellieren. Die Novelle trat dann wie geplant am 01.09.2021 in Kraft (BGBl I Nr 174/2021). Zu den wichtigsten Aspekten zählen eine Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen vor dem Hintergrund der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung und Änderungen bezüglich Entsendung.
Verwaltungsstrafbestimmungen
Als Reaktion auf ein Urteil des EuGHs wurde das bislang im LSD-BG verankerte „Kumulationsprinzip“, das bei Verstößen (z.B. Unterentlohnung) eine Bestrafung für jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer vorsah, abgeschafft. Stattdessen wird ein von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer unabhängiger Strafrahmen eingeführt und ausdrücklich festgehalten, dass Verstöße auch dann als einheitliche Verwaltungsübertretung gelten, wenn sie mehrere Arbeitnehmer betreffen.
Entsendung
Einerseits wurde der Begriff der Entsendung nach Österreich an den Entsendebegriff der Entsende-Richtlinie angepasst und der Katalog der Ausnahmebestimmungen erweitert. Diese Änderungen dienen vor allem der Klarstellung. Andererseits wurden auch arbeitsrechtliche Ansprüche geklärt. Nun gilt etwa unter anderem, dass das österreichische Arbeitsrecht auf nach Österreich grenzüberschreitende entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ab einer Dauer der Entsendung von 12 bzw. 18 Monaten mit Ausnahme der in der Richtlinie (EU) 2018/957 genannten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Beendigung des Arbeitsvertrages anzuwenden ist (§ 2 Abs 3 LSD-BG).
Angleichung der Kündigungsfristen (Oktober 2021)
Die bereits im Herbst 2017 angekündigte Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene von Angestellten ist ab 1.10.2021 wirksam. Bis dato war bei der Kündigung von Arbeitern der jeweilige Branchenkollektivvertrag heranzuziehen. Gab es dort keine Kündigungsbestimmungen musste man sich bei Gewerbebetrieben auf die Kündigungsbestimmungen des § 77 GewO 1859 beziehen und in Betrieben, die keine Gewerbebetriebe sind, galten die Kündigungsfristen nach §§ 1158 ff ABGB. Weiters war es essenziell, allenfalls existierende schriftliche Vereinbarungen auf das Vorliegen spezieller Kündigungsbestimmungen zu überprüfen.
Nach der Angleichung sind nun für Angestellte wie Arbeiter die Fristen und Termine gleichermaßen geregelt, sofern keine Abweichungen vereinbart wurden. Etwa gilt nun grundsätzlich, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung einer mindestens sechswöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende kündigen darf. Es kann jedoch auch jeder 15. eines Monats und der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Ausblick auf die geplante Steuerreform 2022
Für 1. Jänner 2022 wurde eine Steuerreform angekündigt. Die Details dazu sollen nun fixiert werden. Ziel dieser Reform soll unter anderem sein, über eine Co2-Steuer dem Umweltzielen näher zu kommen und Unternehmen und Arbeitnehmer steuerlich zu entlasten.
Steuer für die Natur
Die sogenannte „Ökosteuerreform“ soll unter anderem Auswirkung auf die Pendlerpauschale haben. Geplant ist, das umweltfreundliche Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem kleineren Dienstwagen anstatt eines größeren steuerlich zu begünstigen. Darüber hinaus ist eine CO2-Bepreisung in der Industrie, Landwirtschaft und Mobilität angedacht. Wie und in welchem Ausmaß dies umgesetzt werden kann und/oder wird, ist noch offen.
Steuer für den Mensch
Doch nicht nur die Natur, sondern auch Unternehmen und Arbeitnehmer sollen von der Steuerreform 2022 profitieren. So ist geplant, den Steuersatz nach der Senkung 2020 in der ersten Einkommensstufe nun auch für die nächsten zwei Einkommensstufen herabzusetzen. Bis zum Jahr 2023 soll darüber hinaus die Körperschaftsteuer gesenkt werden, um höhere Investitionen zu begünstigen und somit positive Wachstumsimpulse anzustoßen.