Die Vorschriften für die Außenprüfung finden sich in den §§ 143 bis 153 Bundesabgabenordnung. § 147 (1) lautet: „Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).“

Wenn sich ein Betriebsprüfer beim Unternehmen meldet, hat das Unternehmen in der Regel nichts falsch gemacht, denn jedes Unternehmen wird mehr oder weniger regelmäßig geprüft.

 

Die Auswahl der zu prüfenden Betriebe erfolgt nach verschiedenen Kriterien:

  • Zeitauswahl: Die letzte Prüfung liegt schon länger zurück
  • Gruppenauswahl: Die EDV bestimmt mittels Zufallsprinzip einzelne Betriebe einer bestimmten Branche zur Prüfung
  • Einzelauswahl: Nur hier wird die Prüfung auf Anregung eines Mitarbeiters der Finanzverwaltung eingeleitet

Je nach Umsatz des Betriebes, erfolgt die Prüfung durch die Prüfer des Teams des zuständigen Finanzamtes oder durch Prüfer der Abteilung für Großbetriebsprüfung. Seit 1.1.2009 liegt die Grenze bei 9,68 Mio €.

 

Neben der Außenprüfung gibt es vor allem noch folgende Prüfungen:

  • Umsatzsteuerprüfungen: Hier wird die Einhaltung materieller und formeller Vorschriften im Bereich der Umsatzsteuer im zeitnahen Rahmen überprüft.
  • Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA): Seit 2003 werden Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfungen durch ein Prüforgan der Finanzverwaltung oder des Sozialversicherungsträgers gemeinsam durchgeführt.
  • Erhebung und Nachschau: Dient zur Feststellung einzelner Sachverhalte, die für die Abgabenhebung des Abgabenpflichtigen oder einer anderen Person von Bedeutung sind.
  • Prüfung nach § 99 Abs. Finanzstrafgesetz: Hier hat der Geprüfte die Stellung eines Beschuldigten.
 

Zur GPLA: Die lohnabhängigen Abgaben umfassen

  • Lohnsteuer (LSt),
  • Abzugsteuer (§ 99 EStG),
  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB),
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ),
  • Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen
  • Kommunalsteuer (KommSt)

Ziel der GPLA ist es, österreichweit durch Prüfung der Abgabengrundlagen diese auf Richtigkeit zu kontrollieren und dadurch die Interessen aller Versicherten auf Gleichbehandlung zu wahren. Eine GPLA soll im Interesse der „abgabenehrlichen“ Dienstgeber auch unlautere Vorteile von Konkurrenten verhindern, wenn diese Beiträge und Abgaben unberechtigt verkürzen oder nicht abführen. Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung stehen die Prüfer im Rahmen der GPLA auch für die Beratung der Dienstgeber in versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtlichen Fragen zur Verfügung.

 

Ab 1.1.2020 wird die Prüfung vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) durchgeführt. Die neue PLAB wird ausschließlich der Finanzverwaltung überantwortet.

Am Prüfungsumfang ändert sich nichts im Vergleich zur bisherigen GPLA. Die zentralen Fragen im Zusammenhang mit Außenprüfungen und insbesondere der PLAB seitens des geprüften Unternehmens sind vor allem:

  • Wo findet die Prüfung statt?
  • Wie lautet der Prüfungsauftrag?
  • Kann Selbstanzeige erstattet werden?
  • Welche Rechte und Pflichten hat der Abgabenpflichtige?
  • Welche Beweismittel kommen in Betracht?
  • Wie verhält man sich gegenüber dem Prüforgan?
  • Was steht im Prüfungsbericht?
  • Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung?

Bereiten Sie sich bestmöglich auf die wesentlichen Abläufe des Prüfverfahrens vor, um Risikobereiche zu erkennen und Fehler zu vermeiden. Nur so können Sie eine reibungslose Prüfungsabwicklung ermöglichen sowie Beanstandungen und Nachzahlungen gezielt vermeiden.

 

Autor: Mag. Dr. Helmut Siller, MSc

 

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