Bei einer Außenprüfung (früher Betriebsprüfung) überprüft das Finanzamt ein Unternehmen. Zahlt ein Unternehmer Abgaben nicht oder nicht vollständig, ist das strafbar. Hat er Abgaben hinterzogen, kann er Selbstanzeige erstatten. Bei Verdacht auf Hinterziehung kann die Behörde auch Hausdurchsuchungen anordnen. 

Hausdurchsuchungen sind Durchsuchungen von Wohnungen und Räumlichkeiten, die zum sonstigen Hauswesen gehören, weiters von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen.

Sie können sich nicht nur aufgrund der StPO zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte ergeben. Finanzstrafbehörden haben auf Basis des FinStrG das Recht, bei Verdacht auf Abgabenhinterziehung die Räumlichkeiten von Abgabenschuldnern zu durchsuchen.  

Durchsuchungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der begründete Verdacht besteht,

  • dass sich darin eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhält oder
  • dass sich dort Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder
  • dass Gegenstände vorhanden sind, die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Keine Hausdurchsuchung darf wegen des bloßen Verdachts auf Finanzordnungswidrigkeiten durchgeführt werden.

Folgende Voraussetzungen zur Durchführung von Hausdurchsuchungen müssen vorliegen:

  • Vorhandensein eines Befehls des Senatsvorsitzenden des Spruchsenats, dem auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würden.
  • Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Bescheides an den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung.
  • Hinterlegung des Bescheides, falls der Betroffene nicht anwesend ist.
  • Bei Gefahr in Verzug ist auch ein mündlicher Befehl rechtswirksam, wobei dessen Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist.
  • Ausnahmsweise ist eine Durchsuchung auch ohne Befehl zulässig, dann sind dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.

Der von einer Hausdurchsuchung Betroffene hat folgende Rechte:

  • Die Behörden haben über das Ergebnis der Durchsuchung eine Niederschrift aufzunehmen.
  • Der Betroffene kann gleich bzw. innerhalb der nächsten 24 Stunden verlangen, dass ihm eine Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung, deren Begründung und deren Ergebnis ausgefolgt werden.
  • Der Betroffene kann verlangen, dass der Hausdurchsuchung bis zu zwei Personen seines Vertrauens beigezogen werden, diese dürfen allerdings nicht der gleichen oder einer damit im Zusammenhang stehenden Straftat verdächtig sein.
  • Ist der Betroffene nicht selbst Wohnungsinhaber, kann auch der Wohnungsinhaber in Abwesenheit des Betroffenen die Beiziehung einer Vertrauensperson verlangen.

Hausdurchsuchungen sind möglichst schonend vorzunehmen, unnötiges Aufsehen, Belästigungen und Störungen sind zu vermeiden. Dem Betroffenen ist vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte herauszugeben oder sonst die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Dies gilt aber nicht, wenn Gefahr im Verzug ist.

Der von einer Hausdurchsuchung Betroffene hat folgende Pflichten:

  • Der Inhaber der Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen, ist aufzufordern, der Durchsuchung beizuwohnen.
  • Er ist verpflichtet, dem durchsuchenden Organ Räume und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die darin aufbewahrten Gegenstände vorzuweisen. 
  • Ist der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten verhindert oder abwesend, so ist ein erwachsenes Mitglied seiner Familie oder eine andere erwachsene Person aufzufordern, der Amtshandlung beizuwohnen.
  • Verweigert der Betroffene die Öffnung der zu durchsuchenden Räume oder Behältnisse, können sie die Organe entweder selbst öffnen oder die Öffnung durch andere Personen veranlassen.

Gesuchte und gefundene Beweismittel werden beschlagnahmt. Andere Beweismittel, die auf die Begehung eines Finanzvergehens schließen lassen, sind nur dann in Beschlag zu nehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

Gegen Hausdurchsuchungsbefehle kann das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden. Über diese Beschwerde entscheidet der Vorsitzende des Berufungssenates, der auch über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse des zuvor erwähnten Spruchsenates zu entscheiden hätte.

 

Autor: Dr. Helmut Siller

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