Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen Antrag auf die sogenannte „Begleitende Kontrolle“ zu stellen. Durch diese können Betriebsprüfungen vermieden und eine kontinuierliche Abstimmung mit dem Finanzamt gewährleistet werden.
Voraussetzungen für das Unternehmen
- Buchführung nach UGB (nicht IFRS)
- Mehr als 40 Mio Euro Umsatz in den zwei Wirtschaftsjahren vor Antragstellung
- Kein Finanzvergehen in den letzten 5 Jahren, d.h. keine Strafe/Verbandsgeldbuße resultierend aus Tatbeständen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- Positives Gutachten eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Einrichtung eines Steuerkontrollsystems (SKS)
Rechtliche Grundlage
Die Möglichkeit, Begleitende Kontrolle in Anspruch zu nehmen, wurde mit BGBl. I Nr. 62/2018 durch Einfügen der §§ 153b ff in die BAO geschaffen. Hierbei wurde für Unternehmen erstmals die rechtliche Voraussetzung in die BAO aufgenommen, mittels FinanzOnline einen Antrag auf Begleitende Kontrolle zu stellen (§ 153b BAO).
Der Gesetzgeber schuf dadurch eine Alternative zur klassischen Außenprüfung für Unternehmen. Die nachträgliche Prüfung durch die Abgabenbehörde wird nach der Intention des Gesetzgebers dabei durch ein vom Unternehmer selbst geschaffenes internes Steuerkontrollsystem (SKS) ersetzt (EB zu RV 190 d.B., 2018, S. 46). § 153b Abs. 7 BAO ermächtigt den BMF zudem, die Details zu Systematik, Aufbau und erforderliche Mindestinhalte des aufzusetzenden SKS mittels Verordnung näher auszugestalten. Von dieser Verordnungsermächtigung machte der BMF in BGBl. II Nr. 340/2018 mit der Erlassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV), zuletzt geändert in BGBl. II Nr. 561/2020, Gebrauch.
Lt. § 2 SKS-PV ist unter einem SKS folgendes zu verstehen: „Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabenart (§ 153e Abs. 1 BAO) in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt werden (§ 153b Abs. 6 BAO)“.
Die begleitende Kontrolle setzt eine erhöhte Offenlegungspflicht voraus und hat den laufenden Kontakt zwischen Unternehmen und Finanzamt zum Ziel – und natürlich die rechtzeitige Begleichung von Abgabenschulden. Das Unternehmen hat das zuständige Finanzamt laufend über bereits verwirklichte oder geplante steuerrelevante Sachverhalte zu informieren.
Erste Schritte zur Begleitenden Kontrolle
- Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine BP für die bisher noch nicht geprüften Jahre durchgeführt.
- Wenn sich das Unternehmen als steuerlich zuverlässig erweist, stellt das Finanzamt über Antrag die Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit einem Bescheid fest.
Ablauf der Begleitenden Kontrolle
- Unternehmer haben sämtliche steuerrelevanten Umstände gegenüber der BP offenzulegen (z. B. Änderungen von Regelungen über Verrechnungspreise im Konzern).
- Mindestens viermal pro Kalenderjahr treffen sich Vertreter des Unternehmens und der BP. Der Inhalt der Besprechung wird in einer Niederschrift dokumentiert.
- Das Gutachten über das SKS wird mindestens alle drei Jahre oder bei wesentlichen Veränderungen des Kontrollumfelds erneuert.
- Das Finanzamt prüft sowohl die Angemessenheit des SKS als auch die Einhaltung der vorgesehenen Kontrollen.
- Die BP setzt begleitende Prüfungshandlungen.
Nutzen und Grenzen eines SKS
Obwohl die Einführung eines SKS mit hohen Kosten und einem enormen personellen Aufwand verbunden ist, kann ein SKS auch ohne den Wechsel in die „Begleitende Kontrolle“ von Vorteil für das Unternehmen sein:
Nutzen eines SKS
- Zeichen für steuerliches „Wohlverhalten“
- Verhinderung von Säumniszuschlägen
- Verhinderung von Reputationsschäden
- Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen
- Planungssicherheit
- Nutzung von Automatisierungs- und Digitalisierungspotenzialen
- Effiziente Organisation und Optimierung der Abgabenprozesse
- Wegfall/Erleichterung bei Außenprüfungen
Grenzen eines SKS
- Vorbereitungs- und Einführungskosten
- Zeit- und Schulungsaufwand
- Personeller Aufwand
- Fehlende steuerliche Detail-Expertise
- Wiederkehrende Systemüberprüfungen und Adaptionen
- Keine One-Size-Fits-All-Lösung
- (Noch) Unzureichende IT-Systeme
Durch die effizientere Organisation und Optimierung der Abgabenprozesse können z.B. Säumniszuschläge oder Reputationsschäden verhindert werden. Zusätzlich können in diesem Zusammenhang auch Automatisierungs- und Digitalisierungspotenziale verwirklicht werden. Der wohl ausschlaggebendste Vorteil eines SKS stellt die Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Konsequenzen dar.
Ein SKS soll vor allem vor dem Risiko der Verurteilung nach FinStrG schützen. Gemäß § 33 f. FinStrG können bei Verwirklichung der Delikte der Abgabenhinterziehung bzw. der Abgabenverkürzung empfindliche Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen drohen. Diese können nicht nur gegen natürliche Personen verhängt werden, entsprechend VbVG kann die Strafe unter bestimmten Voraussetzungen auch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften treffen.
Während in Deutschland mittels Anwendungserlass zu § 153 dAO die enthaftende Wirkung eines wirksamen SKS bereits verankert ist, gibt es eine solche explizite Regelung in Österreich zwar bislang nicht, jedoch kann auch in Österreich ein SKS ein starkes Indiz für das Nichtbestehen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit iSd FinStrG darstellen.
Das SKS sollte als Teil des Risikomanagementsystems (RMS) im Unternehmen gesehen und kann als Startpunkt für die Professionalisierung bzw. Ausweitung eines RMS gesehen werden. Auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse werden Prozesse und Kontrollmaßnahmen definiert, welche die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften sicherstellen und überprüfbar dokumentieren.
Die Begleitende Kontrolle kann jederzeit von beiden Seiten beendet werden.
Autor: Dr. Helmut Siller
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