Unternehmern brachte die Steuerreform mit Jahreswechsel 2020 zahlreiche Änderungen, die sich auf Inhalt und Form des Jahresabschlusses auswirken. Hier eine Auswahl wichtiger Themen:
- Die Grenze für die Sofortabschreibung der sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, wie z.B. kleine Bürogeräte, stieg von – jeweils netto – € 400 auf € 800.
- Die Kleinunternehmer-Jahresumsatz-Höchstgrenze beträgt statt € 30.000 nun € 35.000 (netto). Das heißt Kleinunternehmer, die nur Umsätze bis € 35.000 verzeichnen, müssen keine USt an das Finanzamt abführen. Sie dürfen – wie auch bisher – keine (Ausgangs-)Rechnungen mit USt ausstellen, sich aber andererseits aus Eingangsrechnungen (für Käufe bzw. Investitionen) keine Vorsteuer herausrechnen und abziehen. Gerade bei höheren Vorsteuerbeträgen, insbesondere bei Investitionen oder Neugründungen, kann die mögliche Option zur Umsatzsteuerpflicht betriebswirtschaftlich sinnvoll sein. Die Toleranzregel, dass innerhalb von fünf Jahren die Kleinunternehmergrenze einmalig um höchstens 15 % überschritten werden darf, bleibt unverändert aufrecht.
- Kleinunternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (Freiberufler) oder aus Gewerbebetrieben haben eine zusätzliche Möglichkeit, eine Kleinunternehmer-Pauschalierungim Bereich der Einkommensteuer zu beantragen, wenn Sie Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind und einen Jahresumsatz von nicht mehr als € 35.000 (mit Toleranz bei einmaliger Überschreitung von € 40.000 in fünf Jahren) erwirtschaften. Die bisherigen Pauschalierungsmöglichkeiten (6 % oder 12 %; sowie für verschiedene Branchen) bleiben unverändert aufrecht. Auf Antrag werden die Betriebsausgaben mit den folgenden Prozentsätzen der Betriebseinnahmen pauschaliert:
- 45 % bei Handelsunternehmen und Produktionsbetrieben
- 20 % bei Dienstleistungsunternehmen.
Ob die neue Pauschalierung im Vergleich zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder zur Basispauschalierung steuerlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung z.B. anhand der Zahlen aus den Vorjahren zu ermitteln. Bei Anwendung der Pauschalierung müssen für die pauschal ermittelten Beträge keine Belege gesammelt werden. Die Einnahmen müssen aber hingegen (weiter) genau ermittelt werden. Vor allem bei produzierenden Unternehmen wird diese Pauschalierung für Kleinunternehmer – in Kombination mit voller SV-Pflicht – aufgrund der höheren Prozentsätze in den meisten Fällen nicht zur Steuerpflicht führen und damit vorteilhaft sein.
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch Gesetzesvorhaben dargestellt, wie vor allem:
Steuerentlastung
- In der Einkommensteuer sollen die erste, zweite und dritte Stufe des Tarifs reduziert werden: von 25 % auf 20 %, 35 % auf 30 % und 42 % auf 40 %.
- Die Untergrenze des Familienbonus Plus soll von € 250,00 auf € 350,00 pro Kind und der Gesamtbetrag von € 1.500,00 auf € 1.750,00 pro Kind erhöht werden.
- Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags sollen Investitionen erst ab € 100.000 notwendig sein.
- Der Körperschaftsteuersatz soll von 25 % auf 21 % gesenkt werden.
- Ökologische bzw. ethische Investitionen sollen von der KESt befreit werden.
- Gewinnbeteiligungen der Belegschaft sollen steuerlich begünstigt werden.
- Ein Maßnahmenbündel soll Einkünfte aus Landwirtschaft entlasten, wie z. B. die Erhöhung der Buchführungsgrenzen auf € 700.000,00 oder eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne in der Landwirtschaft.
- Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner soll die Möglichkeit eines Gewinnrücktrags geschaffen werden.
„Ökosoziale Marktwirtschaft“
- Die Flugticketabgabe soll auf € 12,00 vereinheitlicht werden (Erhöhung von Kurzstrecke und Mittelstrecke, Senkung der Langstrecke).
- Erhöhung der NoVA und Überarbeitung CO2-Formel ohne Deckelung
- Maßnahmen gegen den Tanktourismus und Lkw-Schwerverkehr aus dem Ausland
- Ökologisierung der Lkw-Maut, des Dienstwagenprivilegs für neue Dienstwägen und der Pendlerpauschale
- Bis 2022 sollen aufkommensneutral klimaschädliche Emissionen bepreist und Unternehmen sowie Private sektoral entlastet werden.
Zudem sollen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug gesetzt und das GmbH-Mindest-Stammkapital auf € 10.000 reduziert werden.
Die Umsetzung der geplanten Vorhaben in Gesetze bleibt abzuwarten.
Autor: Helmut Siller
Seminartipp! Bilanz und Jahresabschluss – verstehen und interpretieren