Wie komme ich zu einer CE-Kennzeichnung? Diese Frage stellen sich viele Unternehmen und viele überblicken den Anforderungsdschungel nicht sofort. Erfahren Sie, wo häufige Fehlerquellen liegen und in welchen Fällen Sie ungewollt zum Inverkehrbringer werden können.
Zuerst sollte geklärt werden was die CE-Kennzeichnung überhaupt ist. Fälschlicherweise glauben viele, dass die CE-Kennzeichnung eine Art „Qualitätssiegel“ ist. Leider ist dem nicht so!
In den meisten Fällen handelt es sich um eine Selbstdeklaration, welche „nur“ bestätigt, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach der jeweiligen Richtlinie bzw. Verordnung erfüllt sind. Nur bei einigen Produkten (meistens besonders gefährlichen Maschinen oder Produkten, bei denen es bei Versagen zu lebensbedrohlichen Situationen kommt) ist eine Art Prüfung und Überwachung notwendig und gefordert.
Zusätzlich ist CE nicht gleich CE. Es gibt eine CE-Kennzeichnung auf Maschinen, Spielzeuge, persönliche Schutzausrüstung und auf vieles andere mehr. Dahinter stehen jeweils unterschiedliche EU-Richtlinien oder EU-Verordnungen, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen.
Klarerweise sollten die jeweiligen Anforderungen der einzelnen Richtlinien und Verordnungen komplett erfüllt sein. Ist dem nicht so, ergibt sich eine Nichtkonformität, welche im Schadensfall schwerwiegende Folgen haben kann. In der Praxis sind oft formale Kriterien falsch oder fehlen. Dies sind meist die Konformitätserklärung, die Bedienungsanleitung und die Kennzeichnung.
Die Definition der Begriffe bei den unterschiedlichen Vorschriften spielt ebenfalls eine entscheidende Rolle und führt zu vielen Problemen, da diese regelmäßig falsch interpretiert werden. Dies betrifft vor allem die Definitionen Hersteller, Inverkehrbringer und Bevollmächtigter. Hier gelten jeweils unterschiedliche Anforderungen und Verantwortungen und es besteht sogar die Möglichkeit, dass man eine dieser Rollen ungewollt übernimmt. Dadurch kann es vorkommen, dass wenn ein Produkt aus einem Nicht-EU-Land (z.B. China) importiert und erstmalig am europäischen Markt bereitgestellt wird, das Unternehmen automatisch zum Inverkehrbringer wird. Dies hat zur Folge, dass der Inverkehrbringer für die Umsetzung der CE-Kennzeichnung verantwortlich ist und fast dieselben Anforderungen wie der Hersteller hat (Bedienungsanleitung, technische Dokumentation usw).
Bei Produkten, die eine CE-Kennzeichnung vorweisen, kann der Anwender davon ausgehen, dass diese korrekt in Verkehr gebracht wurde. Laut dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz besteht dann der sogenannte Vertrauensgrundsatz (§ 33 Abs. 4 ASchG). Dadurch ergibt sich für den Benutzer der Vorteil, dass er das Produkt nicht selbst beurteilen bzw. evaluieren muss, da alle Vorgaben vom Hersteller der Maschine eingehalten wurden. Sind jedoch offensichtliche Mängel erkennbar (fehlende Schutzeinrichtungen oder Ähnliches), gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. In diesem Fall sind zusätzliche Schritte zu setzen, sei es Reklamation beim Hersteller bis hin zu sogenannten „Schutzklauselverfahren“.
Haftungstechnisch kann jeder dieser Personenkreise belangt werden. Hauptverantwortlich ist in diesen Fällen primär die oberste Leitung (Geschäftsführer, Vorstand etc.). Diese bestätigt die Übernahme der Haftung zumeist auch auf der Konformitätserklärung mit der Unterschrift. Natürlich ist die oberste Leitung nicht alleinverantwortlich, jedoch aufgrund der Solidarhaftung immer mit im Boot. Selbst wenn von anderen Mitarbeitern Fehler gemacht wurden, kann die oberste Leitung eine mögliche Mithaftung kaum vermeiden. Die Haftungsrisiken können nur minimiert werden. Beispiele dafür wären verantwortliche Beauftragte oder Aufteilung der Verantwortung für bestimmte Bereiche (Ressortverteilung).
Um die Risiken von Fehlern bei der Umsetzung der Richtlinien bzw. Verordnung zu minimieren, werden immer häufiger eigene Abteilungen, die sich speziell mit der CE-Kennzeichnung befassen, eingesetzt. Sie kontrollieren die Prozesse, sodass Fehler (technisch oder formal) deutlich reduziert werden.
Autor: Ing. Daniel Krätschmer, MSc
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