Der sich schnell ausbreitende Coronavirus stellt Arbeitgeber vor rechtliche Herausforderungen. Die wichtigsten Fragen sollen in diesem Blogbeitrag beantwortet werden.

 

Verdacht auf Infizierung: Was ist zu tun?

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter anhalten, bei Symptomen des Coronavirus, insbesondere bei erhöhter Temperatur, nicht in die Arbeit zu kommen und die österreichweit eingerichtete Notfallnummer: 1450 anzurufen.

Sollte es eine bestätigte Coronavirus–Infizierung in einem Unternehmen geben, kann es Arbeitgebern aufgrund der ihnen zukommen Fürsorgepflicht unter Umständen zugemutet werden, den Betrieb für eine gewisse Zeit zu schließen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren. In solchen (wie auch weiteren – siehe sogleich) Fällen muss das Entgelt den Mitarbeitern zwar weiterhin ausbezahlt werden, jedoch können sich Arbeitgeber dann unter Umständen beim Bund regressieren – das wird so vom österreichischen Epidemiegesetz vorgeschrieben, in welches nunmehr auch das Coronavirus aufgenommen wurde.

Eine einseitige Anordnung, von zu Hause aus zu arbeiten, ist nur dann möglich, wenn dies bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen war. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Home-Office- oder Versetzungsklausel, muss der Arbeitnehmer einer Verlegung des Arbeitsplatzes zustimmen.

Infizierte Arbeitnehmer sind im Krankenstand und die Entgeltfortzahlungspflichten richten sich nach den auch sonst im Falle einer Erkrankung anwendbaren Regelungen.

 

Auslandsreisen und Entgeltfortzahlung

Auf Grund der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern treffenden Fürsorgepflicht sollten keine Dienstreisen in Regionen mit einer besonders hohen Coronavirus–Infektionsdichte angeordnet werden. In folgenden Ländern/ Regionen sind bereits besonders viele Menschen mit dem Coronavirus infiziert: China, Teile Italiens (Piemont, Emilia-Romagna, Lombardei, Venetien), Südkorea, Iran, Hongkong, Japan und Singapur. Für Teile Chinas und Italiens sowie für den Iran bestehen derzeit Reisewarnungen – daher können Arbeitnehmer eine angeordnete Dienstreise in diese Regionen verweigern.

Was Sie als Arbeitgeber bei Dienstreisen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beachten müssen, erfahren Sie in unserem E-Mail Seminar „Entsendungen und Dienstreisen“.

Sollten Arbeitnehmer, ob aus privaten oder dienstlichen Gründen, aufgrund des Coronavirus nicht zur Arbeit kommen können, beispielweise, weil sie sich in einem Gebiet / Hotel / Krankenhaus, etc. befinden, welches unter Quarantäne gesetzt wurde, sind Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, das Entgelt weiterhin zu zahlen. Es besteht ebenso wie bei einer temporären Betriebsschließung die Möglichkeit, sich nach dem Epidemiegesetz beim Bund zu regressieren.

Sollten Arbeitnehmer in ihrer Freizeit/ihrem Urlaub in eine bereits bekannte Risikoregion reisen und aufgrund einer Quarantäne oder Ähnlichem nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können, wird aufgrund des hohen Risikos, dem sich die Arbeitnehmer mit ihrer Reise ausgesetzt haben, keine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bestehen.

 

Kinderbetreuung

Sollte die Schule oder der Kindergarten des Kindes eines Arbeitnehmers aufgrund einer vermuteten Coronainfektion geschlossen werden, müssen Eltern kurzfristig für eine entsprechende Betreuung Sorge tragen. Hier sind Arbeitnehmer aufgrund ihrer Treuepflicht angehalten, eine möglichst pragmatische Lösung zu finden. Unter Umständen sind die Kinder alt genug, eine Zeit lang alleine zu bleiben, vielleicht gibt es Großeltern, die die Aufsicht für eine gewisse Zeit am Tag übernehmen können, oder das Kind kann bei Bekannten/Freunden ein paar Stunden untergebracht/versorgt werden. Falls es keine Alternative gibt, liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor und Eltern haben sozusagen als ultima ratio das Recht, in einem solchen Fall zur Kinderbetreuung zu Hause zu bleiben. Für den Fall, dass das eigene Kind oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erkrankt ist, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegefreistellung von bis zu einer Woche für Kinder über zwölf Jahren und für bis zu zwei Wochen für Kinder unter zwölf Jahren. Der Anspruch auf eine zweite Woche besteht aber nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neuerlich an der Dienstleistung verhindert ist und ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt. Eine durchgehende Pflegefreistellung von zwei Wochen ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Pflegefreistellung vollständig konsumiert haben, haben sie Anspruch, sich Urlaub zur Pflege zu nehmen. Sobald alle Urlaubstage aufgebraucht sind, besteht Anspruch auf unbezahlten Urlaub.

 

Geschäftseinbußen

Manche Unternehmen, beispielsweise in der Tourismusbranche, oder in Branchen, die auf Importe aus China angewiesen sind, haben bereits hohe Umsatzeinbußen aufgrund des Coronavirus hinnehmen müssen. Eine unbezahlte Dienstfreistellung der Arbeitnehmer ist jedoch auch in solchen Fällen nicht möglich. Hier kann nur an den Good Will der Arbeitnehmer appelliert und diese dazu angehalten werden, ihren Urlaub, wenn möglich, während dieser Periode zu verbrauchen. Darüber hinaus bleibt nur der Weg Kündigungen – freilich unter Einhaltung von Fristen und Terminen - auszusprechen. Da aktuell nicht abschätzbar ist, wie sich das Coronavirus weiter ausbreitet und die Hoffnung besteht, dass in kurzer Zeit die Wirtschaft wieder wie üblich läuft, raten wir von kurzfristigen Personalabbauten ab.

 

Autorin: RA Dr. Natalie Hahn / Karoline Saak / Sophie Pfitzner

 

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