Eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen wurde dieses Jahr beschlossen. Im folgenden Beitrag bekommen Sie einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen von 2022 im Steuerrecht, die es im Zusammenhang mit der Verfassung von Bilanz und Jahresabschluss zu berücksichtigen gilt.

Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, das im steuerlichen Bereich unter anderem folgende Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,--
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p.a. bzw. € 650,16 p.a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
    • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
    • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
    • Auch die Negativsteuer (SV Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt). Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöht sich für August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 pro Kind.
  • Mit 1.1.2023 wird der Unfallversicherungsbeitrag im Bereich des ASVG von 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1. Juli 2022 mit 1. Oktober 2022 beginnen.
  • Für unterschiedliche Personengruppen (Entlastung von sog. vulnerablen Gruppen) wird ein Teuerungsausgleich in der Höhe von € 300,00 gewährt.
  • Pensionisten mit geringen Pensionen erhalten im September 2022 eine – von der Höhe ihrer Pension abhängigen – außerordentliche Einmalzahlung.
  • Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzliche einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.

Mit Stand Mitte Juli 2022 sind noch folgende weitere Schritte geplant:

  • Eine Strompreiskompensation soll 2022 für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten. Zudem sollen Unternehmen, die besonders unten den hohen Energiekosten leiden, für 2022 einen Zuschuss zu den Mehrkosten erhalten.
  • Die sog. „Kalte Progression“ soll ab 2023 insofern abgeschafft werden, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55 % Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben werden. Die Bundesregierung soll gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von einem Drittel der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet.
  • Ab 01.01.2023 soll das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) jährlich valorisiert werden.
  • Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) soll um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 % gesenkt werden.
     

Autor: WEKA Redaktion, Dr. Helmut Siller

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