Erkranken bzw. verunfallen ArbeitnehmerInnen während des Urlaubs stellen sich beispielsweise nachstehende Fragen: Werden die Krankenstandstage auf das Urlaubsausmaß angerechnet? Darf der Urlaub einfach um die Krankenstandstage verlängert werden? Im Folgenden soll aufgezeigt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaub durch eine Krankheit oder einen Unfall unterbrochen wird.

 

1. Voraussetzungen für eine Urlaubsunterbrechung durch Krankheit oder Unglücksfall

Vor dem Hintergrund, dass der Urlaub der Erholung dienen soll, ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber in § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) eine Regelung geschaffen hat, mit welcher der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen unterbrochen wird. Nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen werden die (auf Werktage fallenden) Krankenstandstage auf das Urlaubsausmaß angerechnet.

  • Als Gründe für die Unterbrechung des Urlaubes werden im Gesetz die Krankheit und der Unglücksfall (=Unfall) genannt.
  • Die Krankheit bzw. der Unglücksfall müssen eine Arbeitsunfähigkeit der ArbeitnehmerInnen zu Folge haben.
  • Eine Erkrankung oder ein Unfall muss während des Urlaubs eintreten. Für den Fall, dass z.B. eine Erkrankung bereits vor dem Urlaubsantritt vorlag und in den Urlaub hineinreicht, berechtigt sie grundsätzlich zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung.
  • Die Erkrankung/der Unglücksfall dürfen nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ArbeitnehmerInnen herbeigeführt worden sein. Steht die Erkrankung/der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer während des Urlaubs ausgeübten Erwerbstätigkeit der ArbeitnehmerInnen und widerspricht diese Erwerbstätigkeit dem Erholungszweck des Urlaubs, ist eine Anrechnung auf das Urlaubsausmaß ausgeschlossen. 
  • Die Erkrankung bzw. der Unfall müssen eine länger als drei Kalendertage dauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Das bedeutet, erst ab dem vierten Krankenstandstag ist eine Unterbrechung des Urlaubs möglich.
  • ArbeitnehmerInnen sind verpflichtet den ArbeitgeberInnen die Erkrankung/den Unglücksfall unverzüglich nach dreitägiger Krankheitsdauer mitzuteilen. Natürlich können ArbeitnehmerInnen diese Mitteilung auch schon vor Ablauf der drei Kalendertage vornehmen. Sollte aus von ArbeitnehmerInnen zu vertretenden Gründen die unverzügliche Mittelung nicht möglich sein (z.B. Abgelegenheit des Urlaubsortes), so ist diese unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen.
  • ArbeitnehmerInnen haben unverzüglich und ohne weitere Aufforderung durch ArbeitgeberInnen beim Wiederantritt der Arbeit ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache (keine Diagnose, sondern z.B. Krankheit oder Unfall) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
  • Im Falle einer Erkrankung bzw. eines Unfalls im Ausland enthält § 5 UrlG strengere Vorgaben zur Nachweispflicht. Dem ärztlichen Zeugnis muss in diesem Fall eine behördliche Bestätigung beigefügt werden, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arztes ausgestellt wurde. Erfolgt die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt, so ist diese behördliche Bestätigung nicht erforderlich, sofern eine Bestätigung der Krankenanstalt vorgelegt wird. Kommen ArbeitnehmerInnen der Mitteilungs- und Nachweispflicht nicht nach, besteht der Anspruch auf Unterbrechung des Urlaubes nicht.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird der Urlaub unterbrochen und die auf Werktage fallenden Krankenstandstage werden auf das Urlaubsausmaß angerechnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der Urlaub automatisch um die Krankenstandstage verlängert. Hierfür bedarf einer erneuten Urlaubs-vereinbarung zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen.
 

2. OGH-Judikatur

Unter bestimmten Voraussetzungen ließ der Oberste Gerichtshof (OGH) eine analoge Anwendung des § 5 UrlG auf einen Fall der Pflegefreistellung mit dem Argument der Beeinträchtigung des Erholungszwecks zu. Hingegen verneinte er dies bei der Betreuungsfreistellung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 2 UrlG.

Gesondert ist auch der Fall einer Erkrankung während eines Zeitausgleichs zu betrachten. Auch hier verneinte OGH eine analoge Anwendung des § 5 UrlG, da beim Urlaub der Erholungszweck im Vordergrund stehe.

Aus einer jüngst ergangenen Entscheidung des OGH geht hervor, dass eine SMS als Mitteilung nicht ausreichend ist, wenn daraus nicht ersichtlich ist, dass die angeführten gesundheitlichen Probleme eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben.

 

3. Fazit

Unter ganz bestimmten, in § 5 UrlG angeführten Voraussetzungen wird der Urlaub auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls unterbrochen, da der Erholungszweck des Urlaubs nicht mehr gegeben ist.

 

Autorin: Lisa Sabitzer, Senior Spezialistin Recht

 

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