Verwarnung vs. Strafe: Wiewohl die DSGVO Strafen in Höhe von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des globalen Jahresumsatzes vorsieht, hat der österreichische Gesetzgeber die Datenschutzbehörde (DSB) in § 11 DSG verpflichtet, bei der Verhängung von Strafen die Verhältnismäßigkeit zu wahren und insbesondere bei erstmaligen Verstößen von der Möglichkeit einer Verwarnung Gebrauch zu machen.
Die Praxis zeigt allerdings, dass sich Verantwortliche nicht zu sehr auf diese Bestimmung verlassen sollten: Es wurden bereits erste Strafen ohne Verwarnung erlassen, so wurden etwa diverse Verstöße im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung (keine Protokollierung der Verarbeitungsvorgänge, keine Kennzeichnung der Überwachung, Verarbeitung nicht auf das notwendige Maß beschränkt etc) mit einer Strafe in Höhe von insgesamt EUR 5.280,00 geahndet (DSB-D550.038/0003-DSB/2018). Im Jahr 2018 sind die Straferkenntnisse der DSB zwar im einstelligen Bereich geblieben, dennoch kann man sich, wie die Praxis zeigt, nicht zu 100 % auf die nationale „Entschärfung“ der DSGVO in § 11 DSG verlassen.
Experten:
Dr. Gerold Maximilian Oberhumer, Rechtsanwalt und Partner der ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Wien
MMag. Theresia Leitinger, M.A.I.S., Rechtsanwaltsanwärterin ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH, Schwerpunkt Datenschutz und IT-Recht, Wien und Graz
www.scherbaum-seebacher.at
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