Das Erfordernis aufgrund des ersten Lockdowns im Zuge der COVID-19-Pandemie möglichst viele Arbeitnehmer im Homeoffice zu beschäftigen, hat Homeoffice in vielen Branchen salonfähig gemacht. Rasch wurden Stimmen nach Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice laut. Darauf wurde reagiert, indem grundsätzliche arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen mit Spielraum für die vertragliche Ausgestaltung geschaffen wurden. Die gesetzlichen (Neu)Regelungen sind mit 01.04.2021 in Kraft getreten.

 

Homeoffice

Nach der nunmehr vorhandenen gesetzlichen Definition ist Homeoffice die regelmäßige Erbringung von Arbeitsleistungen in der Wohnung. Neben der Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Arbeitnehmers umfasst diese Definition unter anderen auch einen Nebenwohnsitz sowie die Wohnung eines Lebensgefährten oder nahen Angehörigen, nicht jedoch öffentliche Orte oder ein Coworking-Space.

 

Freiwilligkeit, schriftliche Vereinbarung und Betriebsvereinbarung

Es besteht weder ein Rechtsanspruch noch eine Pflicht Arbeitsleistungen im Homeoffice zu erbringen. Homeoffice basiert auf Freiwilligkeit und bedarf daher einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aus Beweisgründen ist diese Vereinbarung schriftlich abzuschließen, wobei auch das Zustandekommen auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Handysignatur, etc.) ausreicht.

Die Homeoffice-Vereinbarung sollte sämtliche relevanten Rahmenbedingungen für Homeoffice festlegen und insbesondere auch Regelungen zur Dauer bzw. zu den Beendigungsmodalitäten beinhalten. Im Rahmen der Neuregelungen wurde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zudem eine Kündigungsmöglichkeit binnen eines Monats zum Monatsletzten vorgesehen.

Im Arbeitsverfassungsgesetz wurde ein neuer Betriebsvereinbarungstatbestand geschaffen: Grundsätzliche Rahmenbedingungen für Homeoffice, wie etwa die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren private Nutzung oder die Regelung des Kostenersatzes, können mittels freiwilliger Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine solche Betriebsvereinbarung ersetzt jedoch nicht die Homeoffice-Vereinbarung. Durch die Neuregelung bleiben die allgemeinen Betriebsvereinbarungstatbestände unberührt, sodass im Rahmen einer Arbeitszeitbetriebsvereinbarung etwa auch Sonderbestimmungen für Homeoffice vorgesehen werden können.

 

Arbeitsmittel und Kostenersatz

Zur Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie zum Kosten- bzw. Aufwandersatz sind im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten:

  • Erforderliche digitale Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitzustellen;
  • Stellt der Arbeitnehmer digitale Arbeitsmittel bereit, gebührt ihm dafür angemessener bzw. erforderlicher Kostenersatz; eine Pauschalvereinbarung ist zulässig;
  • Stellt der Arbeitnehmer sonstige Arbeitsmittel bereit, gebührt ihm dafür Aufwandersatz; Dieser Anspruch ist jedoch vertraglich abdingbar.

 

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Arbeitsunfälle

Im Zuge der Neuregelungen wurde klargestellt, dass im Homeoffice tätige Arbeitnehmer den Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) und damit den entsprechenden Haftungsbegünstigungen unterliegen. Zudem wurde der Anwendungsbereich des DHG auch auf von Haushaltsangehörigen verursachte Schäden ausgeweitet.

Entsprechend der schon zuvor geltenden Rechtslage wurde im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen klargestellt, dass Unfallversicherungsschutz auch im Homeoffice besteht. Arbeitsunfälle sind demnach auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherungsbegründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.

 

Arbeitnehmerschutz

Der Geltungsbereich des ArbeitnehmerInnenschutzgesetztes blieb durch die Neuregelungen gänzlich unverändert. Die arbeitsstättenbezogenen Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes sind im Homeoffice daher weiterhin nicht anzuwenden. Relevant sind hingegen die Regelungen betreffend Bildschirmarbeit.

Arbeitgeber sind grundsätzlich angehalten, die Arbeitnehmer zu den Erfordernissen der Arbeitsplatzgestaltung zu unterweisen. Dazu empfiehlt sich die Ausarbeitung eines Leitfadens anhand dem die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz selbst evaluieren können.

Eine Kontrollmöglichkeit seitens des Arbeitsinspektorats besteht nicht, da diesem in privaten Räumlichkeiten kein Betretungsrecht zukommt.

 

Autorin: Mag. Bettina Poglies-Schneiderbauer

 

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