Soeben wurde politisch entschieden, dass Kurzarbeit auch nach dem 30.06.2021 weiterlaufen soll. Doch was ist mit den Kündigungen, die noch innerhalb der Kurzarbeit bzw. der Behaltefrist ausgesprochen wurden bzw. werden? Sind diese arbeitsrechtlich zulässig und lösen nur eine Rückzahlung der KUA-Beihilfe aus?
Individueller Kündigungsschutz in der Kurzarbeit?
Es ist eine der spannendsten Fragen im Kurzarbeitsrecht derzeit.
Steht den einzelnen Arbeitnehmern ein sogenannter individueller arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz zu, falls sie in der Kurzarbeit oder während der nachfolgenden Behaltefrist gekündigt wurden?
Oder handelt es sich bei den diesbezüglichen Kündigungsbeschränkungen in den Sozialpartnervereinbarungen nur um Regelungen, die zu einer Rückzahlung der KUA-Beihilfe führen können?
Entscheidung der zweiten Instanz bereits ergangen
Das Oberlandesgericht Linz hat bereits entschieden, dass ein derartiger individueller Kündigungsschutz in einem Anlassfall der arbeitgeberseitigen Kündigung eines Arbeitnehmers nicht besteht (OLG Linz 10.02.2021, 12 Ra 6/21w; zuletzt besprochen von Madlener, (K)ein individueller Kündigungsschutz während Corona-Kurzarbeit, ARD 6746/5/2021 (3)). Es wurde die Revision an den OGH zugelassen, dessen letztinstanzliche Entscheidung somit abzuwarten ist.
Das OLG Linz begründete seine Entscheidung mit der derzeit herrschenden Lehre, wonach dem einzelnen Arbeitnehmer während der COVID-19-Kurzarbeit weder ein individueller Kündigungsschutz noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung aufgrund zeitwidriger Auflösung gebühre[1].
Erwähnenswert ist hierbei auch die Argumentation von Madlener (ARD 6746/5/2021 (3)), wonach durch eine Kündigung das rechtliche Band zerschnitten werde und das Dienstverhältnis grundsätzlich in jedem Fall zum erklärten Termin aufgelöst werde; mag dies auch zeitwidrig sein.
Er verweist auf das in Österreich geltende Schadenersatzprinzip, woraus sich ein Anspruch des einzelvertraglich verletzten Arbeitnehmers auf Kündigungsentschädigung ergäbe. Die Kündigung sei jedoch arbeitsrechtlich zulässig und das Dienstverhältnis jedenfalls beendet.
Fazit
Es bleibt somit die Entscheidung des OGH abzuwarten. Eine Entscheidung, die sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer weitreichende Bedeutung haben könnte.
[1] (Spitzl, Sind Kündigungen des AG im Zuge von Kurzarbeit nichtig? ecolex 2020, 474 ff; Schedle, Kündigungen während der Kurzarbeit bzw innerhalb der Behaltefrist ARD 6728/4/2020, 3 ff; Resch, Kurzarbeitsbeihilfe und Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes RdW 2021/104; Eichmeyer/Andréewitch, Covid-19-bedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen RdW 2021/52; Auer-Mayer, Ausgewählte Fragen zur Kurzarbeit ZAS 2020/36; Sabara, Kein individueller Kündigungsschutz während Corona-Kurzarbeit, ARD 6740/6/2021)