Die mit 01.01.2024 eingeführte steuerfreie Mitarbeiterprämie knüpft an die im Rahmen des Teuerungsentlastungs-Pakets eingeführten Teuerungsprämie an.

 

Steuerfreie Prämie

Die im Rahmen des Teuerungsentlastungs-Pakets eingeführte Teuerungsprämie sah vor, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährte, bis zu einem Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr steuerfrei ausbezahlt werden konnten.

Auch die für das Kalenderjahr 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie ist darauf ausgerichtet, den Beschäftigten von Betrieben in Zeiten hoher Inflation als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung zu dienen.

Hinweis:

Wird in einem Kollektivvertrag für 2024 die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so ist dies – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – für die Steuerbefreiung nicht schädlich.

 

Voraussetzungen, Einschränkungen

Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Kalenderjahr 2024 Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämien), sind diese bis zu EUR 3.000,– pro Jahr unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • Die Zahlung muss aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 5 oder 6 EStG, d.h. aufgrund eines Kollektivvertrages, erfolgen. Im Unterschied zur bisherigen Teuerungsprämie ist für die Anwendung der Steuerbefreiung erforderlich, dass die Mitarbeiterprämie im vollen Umfang im Rahmen einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden ist, ausbezahlt wird. Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Arbeitgeberseite, kann die Zahlung auch aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates kann die Zahlung aufgrund einer entsprechenden kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für sämtliche Arbeitnehmer erfolgen.
  • Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, fallen daher nicht unter diese Befreiung. 

Als steuerfreie Zahlungen kommen daher Zahlungen etwa aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden „Bonuszahlungen“ oder „außerordentlichen Gehaltserhöhungen“ nicht in Betracht. Die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden. Diese stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

Ist für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne und Gehälter handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Prämienhöhe ist grundsätzlich zulässig. Eine sachliche Differenzierung wäre z.B. das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit, Teilzeit) oder die Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.4.2024).

Beispiel:

Allen Mitarbeitern wird für 2024 eine Mitarbeiterprämie gewährt. Dabei wird nach folgenden Grundsätzen differenziert:

  • Mitarbeiter, die vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2024 in Vollzeit beschäftigt sind, erhalten EUR 1.500,–.
  • Mitarbeiter, die vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2024 als Teilzeitkräfte beschäftigt sind, erhalten die Prämie im aliquoten Ausmaß entsprechend des verringerten Umfangs der Arbeitszeit im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten.
  • Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr 2024 im Betrieb beschäftigt sind, erhalten die Mitarbeiterprämie entsprechend der Dauer der Dienstzeit aliquot.

Es kann auch vereinbart werden, dass die Mitarbeiterprämie von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Arbeitgeber ein positives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für 2024 erzielt, vorausgesetzt, dass das Kriterium der zusätzlichen Zahlung im Kalenderjahr 2024 erfüllt wird.

Individuelle Zielerreichungen eines Mitarbeiters sind jedoch keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiterprämie.

Sieht ein Kollektivvertrag vor, dass Mindestlöhne nur mit einem geringeren Prozentsatz erhöht werden können und dafür als Interessenausgleich eine Einmalzahlung gewährt werden kann, kann diese Einmalzahlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Mitarbeiterprämie steuerfrei gewährt werden (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.4.2024).

 

Geringfügig Beschäftigte, Teilzeitbeschäftigte

Die Mitarbeiterprämie steht auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitbeschäftigten im vollen Ausmaß zu. Eine sachliche Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Prämie (z.B. Ausmaß der Arbeitszeit) ist jedoch zulässig.

 

Mitarbeiterprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung

Wird im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG) als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, so sind diese nur dann steuerfrei, als diese insgesamt den Betrag von EUR 3.000,– pro Jahr nicht übersteigen. Das heißt, wenn eine steuerfreie Mitarbeiterprämie gewährt wird, kann eine Mitarbeitergewinnbeteiligung nur mehr im verbleibenden Ausmaß bis EUR 3.000,– steuerfrei ausbezahlt werden. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall. 

Wird die Gewinnbeteiligung oder eine andere Prämie reduziert und stattdessen eine Mitarbeiterprämie gewährt, ist das Kriterium der zusätzlichen Zahlung nicht erfüllt. Wenn jedoch sämtliche arbeitsrechtlichen Kriterien und Berechnungsmaßstäbe für die Gewinnbeteiligung unverändert geblieben sind und sich die geringere Prämie nur aufgrund eines geringeren Gewinns ergibt, kann dies in Ausnahmefällen für eine steuerfreie Auszahlung unschädlich sein (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.4.2024).

Werden im Kalenderjahr mehr als EUR 3.000,– steuerfrei berücksichtigt, kommt der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs 1 EStG zum Tragen.

 

Lohnverrechnung

Die Mitarbeiterprämie ist am Lohnkonto und am Lohnzettel auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Auszahlung der Mitarbeiterprämie in Form von Gutscheinen oder anderen geldwerten Vorteilen erfolgt.

Achtung!

Das „Herausschälen“ aus Sachbezügen (z.B. Privatnutzung eines Firmenautos) ist allerdings nicht zulässig (vgl. Anfragebeantwortung BMF vom 20.04.2024).

Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen oder monatlich erfolgen. Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Die Mitarbeiterprämie ist auch sozialversicherungsfrei sowie von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.

 

Autor: WEKA-Redaktion

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