Situationen, in denen eine Entlassung ausgesprochen werden muss, wünscht man sich als Arbeitgeber nie. Doch wenn es soweit kommt, ist es wichtig, angemessen schnell und rechtssicher handeln zu können. Aber wie rasch nach einem Vorfall muss eine Entlassung ausgesprochen werden, damit sie rechtskräftig ist? Wann verfristet das Recht zur Entlassung?
Wann kommt es zur Entlassung?
Eine Entlassung ist die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ohne Einhaltung von Fristen und Terminen. Es muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten (Entlassungsgrund) vorliegen, das die Arbeitgeberinteressen so schwer beeinträchtigt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Entlassungsgründe sind gesetzlich geregelt, wobei für Angestellte und Arbeiter verschiedene Regelungen gelten und es besondere Bestimmungen für verschiedene Gruppen (Betriebsräte, Mütter, Schwangere, Väter und Lehrlinge) gibt. Als Entlassungsgrund zählen sowohl einmalige Vorfälle (z.B. Verrat von Geschäftsgeheimnissen) als auch wiederholt auftretende Fehlverhalten (z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung).
Fehlverhalten: Wie Sie rechtssicher reagieren
Kommt es zu einem Fehlverhalten ist es für Arbeitgeber wichtig angemessen – d. h. rechtzeitig und rechtssicher – zu reagieren. Dabei muss eventuell beachtet werden, dass in einigen Fällen eine Entlassung erst nach vorheriger Verwarnung erlaubt ist. Weiters muss geprüft werden, ob das vorliegende Fehlverhalten eine Weiterbeschäftigung tatsächlich unzumutbar macht. All dies und mehr muss berücksichtigt werden, bevor eine Entlassung ausgesprochen wird. Allerdings dürfen sich Arbeitgeber nicht zu lange Zeit lassen.
Unverzüglicher Ausspruch der Entlassung, sonst droht die Verfristung
Damit bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes die Entlassung das Dienstverhältnis wirksam beendet, muss die Entlassungserklärung unverzüglich bei Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Wenn bei dem Arbeitnehmer der Eindruck entsteht, dass der Arbeitgeber das Fehlverhalten als nicht so schwerwiegend erachtet und innerhalb einer angemessenen Frist keine Reaktion kommt, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf das Recht zur Entlassung verzichtet. Durch einen nicht rechtzeitigen Entlassungsausspruch kann die Entlassung also verfristen.
Entlassungsausspruch: Wie rechtzeitig ist rechtzeitig genug?
Die Beurteilung, ob eine Entlassung unverzüglich – d. h. rechtzeitig – ausgesprochen wurde, ist nicht immer einfach. Grundsätzlich gilt, egal welche Reaktion auf ein Fehlverhalten (Entlassungsgrund) erforderlich ist, z.B. der sofortige Ausspruch der Entlassung, das Ansuchen rechtlicher Beratung oder eine Klage auf Zustimmung zur Entlassung, muss diese unverzüglich nach dem entsprechenden Vorfall in die Wege geleitet werden.
Das heißt zum Beispiel im Falle einer offensichtlichen Pflichtverletzung, wie etwa der ausdrücklichen Arbeitsverweigerung und dem Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber eine Entlassung sofort aussprechen. Wenn die Entlassung erst zwei Tage später ausgesprochen werden würde, gilt das nach OGH 4 Ob 36/80 nicht mehr als rechtzeitig. Wenn der Arbeitgeber jedoch wartet, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, einen gesetzten Entlassungsgrund zu beseitigen, und dann zwei Tage später die Entlassung ausgesprochen wird, weil der Arbeitnehmer die ihm gebotene Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, gilt dies noch als rechtzeitig (OGH 4 Ob 97/85).
Eine schnelle, aber nicht übereilte Reaktion ist gefragt
Obwohl Unverzüglichkeit bei Entlassungen eine wichtige Rolle spielt sollten Arbeitgeber unbedingt überlegt und in Kenntnis aller Fakten handeln. Hier kommt Arbeitgebern die Regelung entgegen, dass ein Entlassungsgrund dem Arbeitgeber immer erst dann als bekannt geworden gilt, wenn ihm alle zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Einzelheiten bekannt sind. Keinesfalls muss der Arbeitgeber, wenn er bloß einen Verdacht hat, bereits sofort die Entlassung aussprechen. Er darf mit dem Ausspruch der Entlassung bis zur Klärung der Sachlage warten.
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