Die Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Maschinen haben die Vorgaben und Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einzuhalten. In Österreich ist diese europäische Richtlinie durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 1:1 in nationales Recht umgesetzt worden. In der MSV 2010 ist u.a. das Übereinstimmungs- bzw. Konformitätsbewertungsverfahren beschrieben. Dabei handelt es sich um jenes Verfahren, dass der Hersteller oder Inverkehrbringer zu erledigen hat, bevor eine Maschine in Verkehr gebracht wird.
Konformitätsbewertungsverfahren für Hersteller
Vor dem Inverkehrbringen hat der Hersteller bzw. Inverkehrbringer das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 durchzuführen. Dieses Verfahren ist schematisch im Folgenden abgebildet:
Der Hersteller hat eine technische Unterlage zu erstellen. In dieser technischen Unterlage sind Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, eine Risikobeurteilung, eine Betriebsanleitung und eine Konformitätserklärung zu erstellen.
Die erste Frage, die ein Hersteller zu beantworten hat, ist, ob es sich bei der herzustellenden Maschine um eine Maschine nach Anhang IV handelt. Im Anhang IV der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 ist eine taxative Liste jener Maschinen, für die ein besonderes Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen notwendig ist.
Keine Anhang-IV-Maschine: Weg zur CE-Kennzeichnung
Wird eine Maschine, die nicht im Anhang IV der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 enthalten ist, hergestellt, dann muss der Hersteller bzw. Inverkehrbringer neben der Erstellung der technischen Unterlage eine interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller selbst durchführen. Anschließend ist die CE-Kennzeichnung mit dem Herstellerschild (Typenschild) an der Maschine anzubringen. Das heißt, es ist aus gesetzlicher Sicht keine externe Stelle notwendig, die im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahren konsultiert werden muss.
Anhang-IV-Maschine: Wege zur CE-Kennzeichnung
Wird aber hingegen eine Maschine nach Anhang IV hergestellt, dann hängt es insbesondere davon ab, ob eine europäisch harmonisierte Produktnorm (C-Norm) im Zusammenhang mit der Maschine zur Gänze eingehalten worden ist. Ist dies der Fall, dann hat der Hersteller drei Wahlmöglichkeiten, die Konformität mit der Maschine herzustellen:
- Die erste Möglichkeit ist die idente Vorgehensweise wie bei Nicht-Anhang-IV-Maschinen, die zuvor beschrieben wurde.
- Eine weitere Variante ist eine Baumusterprüfung, die durch eine akkreditierte und notifizierte Prüfstelle durchgeführt wird, zu veranlassen.
- Die letzte Möglichkeit – speziell im Zusammenhang mit dem Konformitätsbewertungsverfahren für Anhang-IV-Maschinen – ist ein umfassendes Qualitätssicherungssystem (z.B. ISO 9001 für die Herstellung der Maschine) im Unternehmen des Herstellers zu implementieren, welches durch entsprechende externe Audits überprüft wird.
Wenn der Hersteller im Zusammenhang mit Anhang-IV-Maschinen keine europäisch harmonisierte C-Norm einhält, dann ist auf jeden Fall eine externe Stelle (Baumusterprüfung oder Implementierung eines umfassenden Qualitätssicherungssystems) als Nachweis der Konformität erforderlich.
Risikobeurteilung nach MSV 2010
Diese oben beschrieben Formalstruktur ist vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Maschinen einzuhalten. Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Herstellung von Maschinen ist die Erstellung der Risikobeurteilung nach MSV 2010, denn in der Planungs- bzw. Konstruktionsphase ist zwingend eine Risikobeurteilung durchzuführen.
Die Risikobeurteilung einer Maschine ist die Aufgabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. die nationale Umsetzung in Österreich durch die Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 verlangt eine Risikobeurteilung. Das ist also einzig und alleine die Verantwortung und Aufgabe des Herstellers. Ein solches Verfahren kann nur durch den Hersteller durchgeführt werden. Dabei beschreibt das Risiko eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens und seines Schadensausmaßes. Die Risikobeurteilung umfasst das Verfahren der Risikoanalyse und der Risikobewertung.
Hinweise für die Praxis
Generell ist festzuhalten, dass sowohl bei einer Risikobeurteilung des Herstellers als auch bei einer Gefahrenanalyse im Anwenderbereich diese Einschätzung nicht von einer Person alleine durchzuführen ist. Es sind mindestens drei bis vier Personen für derartige Analysen notwendig, um unterschiedliche Sichtweisen zu erhalten. Die Einschätzung von Risiken bzw. Gefahren sollte kein Abarbeiten von halb ausgefüllten Checklisten sein, da die Sicherheitskonzepte, die sich daraus ergeben, in den meisten Fällen als nicht geeignet anzusehen sind. Eine Risikobeurteilung ist das Herzstück, das im Rahmen des Inverkehrbringens von Produkten bzw. Maschinen durchzuführen ist. Es gibt keine falschen Risikobeurteilungen, Gefahrenanalysen und Evaluierungen, sondern nur unzureichend ausgeführte Beurteilungen bzw. Analysen!
Folgende Punkte müssen im Rahmen einer Risikobeurteilung von Maschinen beachtet werden:
- Festlegen der Grenzen der Maschine
- Identifizierung der Gefährdungen
- Risikoeinschätzung
- Risikobewertung
- Festlegen von Maßnahmen
Inverkehrbringen vs. Inbetriebnahme
Inverkehrbringen bedeutet jedes entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellen einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der europäischen Union im Hinblick auf ihren Vertrieb und ihre Benutzung, aber auch den Selbstbau einer Maschine.
Die Inbetriebnahme ist die erstmalig durchgeführte bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine.
MSV 2010: Anwendungsbereich und Ausnahmen
In den Anwendungsbereich der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) 2010 fallen folgende Definitionen:
- Maschine
- Auswechselbare Ausrüstung
- Lastaufnahmeeinrichtungen
- Ketten, Seil, Gurte für Hebezwecke
- Abnehmbare Gelenkwellen
- Sicherheitsbauteile
- Unvollständige Maschinen
Vom Anwendungsbereich der MSV 2010 hingegen ausgenommen, sind unter anderem die folgenden Erzeugnisse:
Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Herstelle der Ursprungsmaschine geliefert werden
- Spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und Vergnügungsparks
- Speziell für die nukleare Verwendung bestimmte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann
- Waffen, einschließlich Feuerwaffen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf Risiken nach 2003/37/EG
- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
- Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen
- Maschinen für militärische Zwecke
- Nur für Forschungszwecke und vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmte Maschinen
- Schachtförderanlagen
- Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen
- Elektrische und elektronische Erzeugnisse
Definition: Maschine
Der Begriff der Maschine ist in der MSV 2010 folgendermaßen durch drei Voraussetzungen definiert:
- das Vorhandensein von zwei zueinander beweglichen Teilen,
- grundsätzlich der Antrieb durch eine externe Energiequelle (z.B. Motor) und
- den Verwendungszweck.
Autor: DI Stefan Krähan
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