Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz muss zumindest einmal jährlich überprüft werden. Dieses Intervall kann jedoch, je nach Einsatzdauer und -bedingungen sowie nach den betrieblichen Verhältnissen, bei Bedarf gekürzt werden. Wurde die wiederkehrende Prüfung nicht durchgeführt bzw. nicht bestanden, darf die PSA nicht weiter verwendet werden!
Diese Bestimmungen für die wiederkehrende Prüfung von PSA gegen Absturz werden durch die Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) vorgeschrieben. Die Verordnung legt auch fest, dass diese Überprüfungen von einem fachkundigen Prüfer durchgeführt werden müssen. Zudem gibt die Verordnung vor, wie die Inhalte der Prüfungen zu dokumentieren sind.
In der Praxis stellen diese Prüfungen viele Arbeitgeber vor eine enorme Herausforderung! Vor allem die Frage, wer tatsächlich eine sogenannte „fachkundige“ Person ist, sorgt oft für Unsicherheiten.
Die PSA-V trifft hier folgende Aussage: Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
Erlangung der fachlichen Kenntnisse durch Schulung und Weiterbildung
Es gibt für die Erlangung der fachlichen Kenntnisse momentan eine Vielzahl von Anbietern. Leider sind dafür keine gemeinsamen Richtlinien oder Bestimmungen verfügbar, welche die Dauer und die Inhalte diese Schulungen regeln. Dadurch kommt es zu deutlichen Qualitätsunterschieden, die nicht immer leicht zu erkennen sind.
Ausreichende Berufserfahrung
Ein ähnliches Problem gilt ebenfalls bei der Berufserfahrung. Da der Umfang der Berufserfahrung nicht genauer definiert ist, besteht ein gewisser Spielraum. Es kann jedoch gesagt werden, dass ein Mitarbeiter, der nur für die Prüfung der PSA eingesetzt werden soll, jedoch nie damit gearbeitet hat, nicht über ausreichend Erfahrung verfügt! Falls es jedoch aufgrund einer falsch durchgeführten Prüfung zu einem Unfall kommen sollte, ist die ausreichende Berufserfahrung eine Streitfrage, die vor Gericht zu klären ist.
Dokumentation der wiederkehrenden Prüfung
Auch die Dokumentation einer solchen wiederkehrenden Prüfung wird in der Arbeitswelt sehr oft unzureichend bzw. falsch durchgeführt. Es darf nicht einfach nur „Prüfung bestanden“ als einzige Dokumentation vorhanden sein. Die einzelnen Prüfungen, wie z.B. Korrosionsschäden, Risse oder ähnliches müssen aufgelistet und einzeln bewertet werden.
Zusätzlich müssen auch das Prüfdatum und Name und Anschrift des Prüfers, der Prüfstelle und auch die entsprechende Unterschrift vorhanden sein. Diese Aufzeichnungen müssen bis zum Ausscheiden der PSA aufbewahrt und verfügbar gemacht werden.
Erst wenn die wiederkehrende Prüfung erfolgreich bestanden worden ist, darf die persönliche Schutzausrüstung weiter verwendet werden.
Auch wenn die Anforderungen an die wiederkehrende Prüfung für viele Unternehmen abschreckend wirken, sind diese nicht schwer umzusetzen und bieten auch eine entsprechende Rechtssicherheit, wenn man sich daran hält. Die Zukunft wird noch zeigen, ob von den entsprechenden Stellen eine gemeinsame Richtlinie zur Ausbildung von fachkundigen Personen für die Prüfung von PSA erstellt wird, damit der Sicherheitsstandard erhöht werden kann.
Autor: Ing. Daniel Krätschmer, MSc, Fachkundiges Organ der Hauptstelle der AUVA im Bereich Prävention
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