Viele ArbeitgeberInnen sind bereit, ihren ArbeitnehmerInnen eine Teuerungsprämie zu bezahlen. Ein aktuelles Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zur Abgabenpflicht des Corona-Bonus lässt in Bezug auf die erforderlichen Kriterien für die Abgabenfreiheit der Teuerungsprämie aufhorchen.
Die Zahlung muss zusätzlich gewährleistet werden
Teuerungsprämien werden als Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich und üblicherweise bisher nicht gewährt hat, definiert.
Das Bundesfinanzgericht hat in Bezug auf den Corona-Bonus ausgesprochen, dass Zahlungen aus bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen steuerpflichtig bleiben, auch wenn sie im Jahr 2020 unter dem Titel „Covid19 Bonuszahlung“ oder „Covid19 Zulage“ gewährt werden. Das Bezugsumwandlungsverbot betreffend Coronaprämien bezieht sich daher auch auf regelmäßig gewährte variable Vergütungen, auf die kein laufender Rechtsanspruch besteht.
Bedeutung für die Teuerungsprämie
Aufgrund der Ähnlichkeit der Formulierung des Corona-Bonus und der Teuerungsprämie muss davon ausgegangen werden, dass das Kriterium der „Zusätzlichkeit“ für eine abgabenfreie Teuerungsprämie gleich restriktiv wie beim Corona-Bonus ausgelegt wird.
Empfehlung
In der Beratungspraxis ist auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes Rücksicht zu nehmen. Von der Umwandlung bisher freiwillig und ohne Rechtsanspruch gewährter Entgeltbestandteile in eine Teuerungsprämie ist abzuraten. Zumindest ist ein entsprechender Hinweis zu geben, wonach bei einer GPLB ein hohes Risiko besteht, dass die Bezugsumwandlung in eine Teuerungsprämie nicht anerkannt wird. Da jedoch der Gesetzeswortlaut eine andere Interpretation als jene des Bundesfinanzgerichtes zulässt, ist allerdings ein Erfolg in einem Verfahren nicht ausgeschlossen.
Autoren: Dr. Thomas Neumann, Mag. Claudia Sonnleitner